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Fürsorge für Tochter

Eltern konnten behinderungsbedingte Umbaukosten absetzen

Umbauten an einer Immobilie können häufig dafür sorgen, dass behinderte Menschen im Alltag besser zurechtkommen. In diesem Falle erkennt der Fiskus die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuermindernd an. Das bestätigte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste Gerichtsinstanz im deutschen Steuerrecht.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/10)

Der Fall: In einem von ihm erworbenen Haus ließ ein Steuerzahler mehrere Räume für seine von Geburt an schwerstbehinderte Tochter umbauen. Unter anderem wurde die Dusche bodengleich neu installiert, und auch einige andere Barrieren fielen weg. Für diesen 79 Quadratmeter großen Trakt machte der Vater knapp 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich, die Kosten anzuerkennen, denn es sei durch die Arbeiten ja schließlich auch ein bleibender Gegenwert entstanden.

Das Urteil: Mit dieser Argumentation gab sich der Bundesfinanzhof nicht zufrieden. Es möge zwar durchaus sein, dass hier ein gewisser Gegenwert entstanden sei, den der Steuerzahler durch die Umbauten erhalten habe. Doch müsse dieser Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund treten. Ausschlaggebend sei der Charakter einer außergewöhnlichen Belastung, welche die meisten anderen Bürger nicht treffe. Daher müssten die durch die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnraums entstandenen Mehrkosten anerkannt werden.

 

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